simrit


Freudenberg Sealing Technologies

Liefer- und Zahlungsbedingungen für Simrit Austria

1. Allgemeines
Unsere Angebote, Aufträge und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Hiervon abweichende Regelungen verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird schon jetzt widersprochen. Durch die Nichtrücksendung der Ware und der Rechnung innerhalb von acht Tagen nach Empfang anerkennt der Vertragspartner die ausschließliche Gültigkeit unserer Lieferbedingungen.

2. Aufträge und Vertragsabschluss
Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Telefonische oder mündliche Absprachen sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Auch Rechnungen oder von uns als verbindlich bezeichnete EDV-Ausdrucke gelten als Auftragsbestätigung.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk Marchtrenk bzw. Kufstein, unverpackt ohne Mehrwertsteuer und sind Tagespreise. Es bleibt vorbehalten, im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten die Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Preis ist auf der Grundlage der österreichischen Währung kalkuliert. Ein in fremder Währung vereinbarter Preis beruht auf der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Parität. Jede für uns nachteilige Veränderung dieser Parität bis zu den jeweiligen Zahlungen hat der Vertragspartner auszugleichen.

4. Werkzeuge und Vorrichtungen
Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellt werden, sind in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn die Herstellkosten ganz oder teilweise von unserem Vertragspartner getragen werden. Werkzeuge und Vorrichtungen, die aufgrund unserer Erfahrungen oder Zeichnungen von unseren Vertragspartner oder Dritten angefertigt werden, dürfen nur im Rahmen einer von uns erteilten Zustimmung genutzt werden. Wir sind berechtigt, Schutzrechte in Anspruch zu nehmen.

5. Lieferungen
Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Wir versichern den Transport nur auf ausdrücklichen Wunsch oder auf Kosten des Vertragspartners. Wird vom Vertragspartner eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, gehen die Mehrkosten zu dessen Lasten.

Unsere Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, sind jedoch nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen in jedem Falle individueller schriftlicher Lieferzeitregelungen. Sind hierfür feste Zeiten (Termine) nicht vereinbart, so sind die bestellten Waren längstens innerhalb von sechs Monaten abzunehmen. Bei Ereignissen höherer Gewalt oder anderer Umstände, die weder von uns noch unseren Subunternehmen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden und die uns an der termingemäßen Ausführung übernommener Aufträge hindern, verlängern die Dauer der Lieferfrist um die Dauer der Be- oder Verhinderung. In einem solchen Falle sind wir auch berechtigt, vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten.

Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte.

Ein Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag ist erst nach Gewährung einer mindestens sechswöchigen Nachfrist zulässig. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verzug oder Nichtleistung besteht nur, soweit uns oder unseren Subunternehmern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Erfolgte der Lieferverzug aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (dazu gehört auch Lieferverzug unserer Lieferanten), so hat uns der Vertragspartner die bis zur Auflösung des Vertrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen.

Wir behalten uns das Recht vor, im Allgemeinen 10 Prozent mehr oder weniger als in Auftrag gegeben zu liefern. Bei Sonderanfertigungen, insbesondere bei Aufträgen unter 100 Stück, müssen wir uns eine Über- oder Unterlieferung bis zu 50 Prozent, bei Aufträgen bis 10 Stück eine solche bis zu100 Prozent (Überlieferung) vorbehalten. Die Rechnungslegung erfolgt entsprechend der tatsächlichen Lieferung.

Bei Annahme von Kleinaufträgen sind wir berechtigt, eine Mindestkostenpauschale in Rechnung zustellen.

Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Vertragspartners können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Weiterlieferungen in uneingebautem Zustand bzw. nicht als Ersatzteile durch unseren Vertragspartner in das Ausland bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.

6. Sicherung
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen einschließlich allfälliger Nebenverbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

Kommt der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung aus der beiderseitigen Geschäftsverbindung in Rückstand oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditfähigkeit des Vertragspartners beeinträchtigen (Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Ablegen des Offenbarungseides, Ausgleichsverfahren, Vorverfahren etc.), so sind wir berechtigt, Terminverlust geltend zu machen, die sofortige Bezahlung der noch offenen Forderungen und im Falle der Terminüberschreitung die Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern. Noch bestellte Ware liefern wir in diesem Falle nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises aus.

Wird die noch in unserem Eigentum befindliche Ware gepfändet oder aus anderen Rechtsgründen von Dritten in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner uns bei sonstigem Schadenersatzanspruch unverzüglich davon Mitteilung zu machen.

Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur Verarbeitung unserer Waren und zu deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren berechtigt. Bei der Verarbeitung gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Im Falle der Vermischung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der neuen einheitlichen Sache.

7. Zahlungen
Unsere Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt und sind innerhalb von 30 Tagen netto fällig.

Wir sind berechtigt, eingehende Zahlung – auch bei erfolgter Widmung – auf die jeweils älteste offene Forderung unseres Unternehmens anzurechnen.

Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks oder sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber und sie sind erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung im Sinne dieser Bedingungen zu berücksichtigen. Hiermit verbundene Spesen gehen zu Lasten des Zahlenden.

Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Nationalbankdiskontsatz vereinbart.

Bei Zahlungsverzug sind wir nach freier Wahl berechtigt, die weiteren Auslieferungen um die Dauer des Zahlungsverzuges zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Schadenersatz
Bei einem Vertragsrücktritt des Vertragspartners, der nicht durch unser Verschulden veranlasst ist, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten oder nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatzbetrag in der Höhe von 10 Prozent der Rechnungssumme zu verlangen.

9. Schutzrechte
Für Schutzrechtsverletzungen haften wir nur, soweit bei vertragsmäßiger Verwendung unserer Ware Schutzrechte verletzt werden, die in Österreich Gültigkeit haben und zum Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind.

Sofern wir nach vom Vertragspartner übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, steht der Vertragspartner dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Behauptet ein Dritter in einem solchen Fall, dass wir, z. B. durch Herstellung oder Lieferung der Ware, ein Schutzrecht verletzen, so sind wir ohne nähere Prüfung berechtigt, vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte unsere Tätigkeit einzustellen.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.

10. Gewährleistung und Schadenersatz
Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Ausschluss binnen acht Tagen nach Warenempfang schriftlich geltend zu machen.

Garantien werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt.

Alle von uns zu vertretenen Mängel werden in unseren Werkstätten kostenfrei beseitigt. Darüber hinaus gehende Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche bestehen nur bei von uns zu verantwortender grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Rücksendungen von Waren infolge von Mängelrügen müssen, damit die Ware angenommen werden kann, vorher mit uns vereinbart werden.

Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand oder zum Verwendungszweck (Maße, Gewicht, Härte, Gebrauchswerte etc.) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar.

Geringfügige Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder sonstigen Angabenbegründen, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Ansprüche des Vertragspartners. Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nicht Anderes vereinbart ist.

11. Teilgültigkeit
Sollten Teile dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so bleiben dennoch die übrigen Bedingungen wirksam.

12. Datenverarbeitung
Unsere Auftragsbestätigungen und Rechnungen werden durch EDV erstellt.

13. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Marchtrenk.

Für Streitigkeiten aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung ist ausschließlich das für uns örtlich und sachlich zuständige Gericht anzurufen.

Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
 
Sprachauswahl